Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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Leitlinien des OLG Frankfurt am Main

07.01.08 (Unterhaltsleitlinien)
von RA Schausten

Das OLG Frankfurt am Main hat die ab dem 1.1.2008 gültigen Leitlinien zur Unterhaltsberechnung veröffentlicht. Diese enthalten auch Angaben, wie das OLG Frankfurt am Main die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils sieht.

Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung enthalten die Leitlinien den Hinweis, dass bis zur Beendigung der Grundschulzeit eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden kann.

Diese Regelung führt erneut zu einem Altersphasenmodell und ist daher abzulehnen. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Einzelfallprüfung erfolgen soll. Dementsprechend ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung tatsächlich bestehen und inwiefern diese mit den Belangen des Kindes zu vereinbaren sind. Besteht eine Möglichkeit zur Ganztagsbetreuung und ist diese mit den Belangen des Kindeswohls vereinbar, kann nach der hier vertretenen Auffassung eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit auch schon deutlich vor Beendigung der Grundschulzeit einsetzen.

Zudem besteht die Gefahr, dass es durch die Formulierung “in der Regel” zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Beweislastumkehr kommt: nach der Intention des Gesetzgebers hat der kinderbetreuende Elternteil darzulegen und zu beweisen, dass Belange des Kindes bzw. nicht vorhandene Betreuungsmöglichkeiten eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen.

Wenn in den Leitlinien nunmehr die Regel aufgestellt wird, dass bis zur Ende der Grundschulzeit eine Vollzeittätigkeit nicht erwartet werden kann, führt dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Beweislastumkehr. Auch deshalb ist diese Formulierung abzulehnen.

Hier finden Sie den Link zum Download: leitlinien-olg-ffm.pdf

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