Leitlinien des OLG Dresden
08.01.08 (Unterhaltsleitlinien)
von RA Schausten
Das OLG Dresden hat die ab dem 1.1.2008 gültigen Leitlinien zu Unterhaltsberechnung veröffentlicht. Darin sind die Selbstbehaltssätze des Unterhaltsschuldners den bisher schon im Westen Deutschlands geltenden Selbstbehaltssätzen angepasst und somit im Vergleich zu den letzten Leitlinien des OLG Dresden deutlich erhöht. Außerdem enthalten die Leitlinien Ausführungen zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners gegenüber seinen minderjährigen Kindern beläuft sich nunmehr auch auf 900 EUR, gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten auf 1000 EUR und gegenüber volljährigen Kindern auf 1100 EUR.
Auch das OLG Dresden äußert sich zur Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Elternteils. Gem. Ziffer 17.1 der Leitlinien kann bei Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit. Eine Obliegenheit zur Volleerwerbstätigkeit besteht nach Auffassung des OLG in der Regel mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Auch das OLG Dresden führt also in den Leitlinien ein - wenn auch abgewandeltes - Altersphasenmodell ein, welches nach der hier vertretenen Auffassung der Intention des Gesetzgebers, dem insbesondere an der Abschaffung des tradierten Altersphasenmodell gelegen war, widerspricht. Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung des Paragrafen 1570 Abs. 1 BGB erreichen, dass die Gerichte in jedem Einzelfall die Belange des Kindes unter Berücksichtigung der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten und die daraus resultierende Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils prüfen.
Download: Leitlinien OLG Dresden
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Tags: Erwerbsobliegenheit, Leitlinien, OLG Dresden, Selbstbehaltssätze