§ 1569 BGB
Autor: RA Schausten
05.01.08
Neuregelung des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569)
§ 1569 BGB stärkt den Grundsatz der Eigenverantwortung durch eine geänderte Überschrift und einen neugefassten Normtext.
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1569 - abschließende RegelungKann ein Ehegatten nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. | § 1569 - Grundsatz der EigenverantwortungNach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalts zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. |
§ 1569 BGB stellt auch weiterhin keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Der Gesetzgeber will mit der Neufassung dieser Vorschrift aber erreichen, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung eine neue Rechtsqualität erhält und in stärkerem Maße als bisher als Auslegungsgrundsatz für die einzelnen Unterhaltstatbestände herangezogen wird.
Satz 1 stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung anders als bisher in den Vordergrund und stärkte ihn in mehrfacher Hinsicht. Dies geschieht zum einen durch eine prägnanter Fassung der amtlichen Überschrift und zum anderen durch die Klarstellung in Satz 1, das den geschiedenen Ehegatten die Obliegenheit trifft, nach der Scheidung selbst für sein wirtschaftliches Auskommen zu sorgen. Mit dieser stärkeren Betonung der eigenen Verantwortung der geschiedenen Ehegatten für den eigenen Unterhalt soll das Prinzip der nachehelichen Solidarität in einer nach heutigen Wertvorstellungen akzeptablen und interessengerechten Weise ausgestaltet werden.
Satz 2 schränkt den Grundsatz der Eigenverantwortung durch das Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen ein. Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, führt die nachehelichen Solidarität dazu, einerseits den in den einzelnen Unterhaltstatbeständen konkretisierten Bedürfnislagen gerecht zu werden und andererseits den Ausgleich ehebedingter Nachteile zu Gewähr leisten.
Allerdings bringt der Gesetzgeber auch hier durch die Formulierungen zum Ausdruck, dass ein Unterhaltsanspruch nur die Ausnahme, aber nicht die Regel sein soll: Die Formulierungen “außer Stande” und “nur” verdeutlichen einerseits die Obliegenheit des bedürftigen Ehegatten, sich selbst zu unterhalten, andererseits die Ausnahmefunktion der in den §§ 1570 ff. BGB geregelten Unterhaltstatbestände.