Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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§ 1570 BGB

Autor: RA Schausten

05.01.08

Neuregelung des Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB)Die Neufassung der Vorschrift des § 1570 in der jetzt erfolgten Form wurde dem Gesetzgeber durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 985) aufgezwungen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah eigentlich nur vor, dem bestehenden § 1570 einen weiteren Satz anzufügen, dieser sollte lauten: “Dabei sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.”

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem oben zitierten Beschluss die Verfassungswidrigkeit der damals noch unterschiedlichen Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder festgestellt hatte, sind die Unterhaltsansprüchen wegen der Betreuung eines Kindes unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist, nunmehr gleich lang ausgestaltet. Der neu eingefügte Absatz 2 sieht eine besondere Verlängerungsmöglichkeit vor: Unabhängig vom Wohl des Kindes rechtfertigt sich diese besondere Verlängerungsmöglichkeit aus der nachehelichen Solidarität. Entscheidend dafür sind die tatsächliche Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit durch die Ehegatten sowie die Dauer der Ehe, im Einzelfall eine Verlängerung rechtfertigen können. Mit diesem Anspruch, der sich gleich einem Annexanspruch an den Betreuungsunterhalt gemäß Absatz 1 anschließen kann, wird der besondere Schutz der Ehe zum Ausdruck gebrachten, wie ihnen auch das BVerfG in seinem Beschluss anerkennt.

Fassung bis 31.12.2007 Fassung ab 1.1.2008
§ 1570 - Unterhalt wegen Betreuung eines KindesEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1570 - Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes1. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und so weit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.2. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Die Änderung ist vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels zu sehen. Die Möglichkeiten der Fremdbetreuung von Kindern haben - ungeachtet regionaler Unterschiede und einzelner, bestehender Angebotslücken - insgesamt stark zugenommen; die Ausübung insbesondere einer Teilzeittätigkeit neben der Kindererziehung ist in vielen Familien heute Realität. Diese Entwicklung ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem geschiedenen Elternteil neben der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, angemessen zu berücksichtigen.

An Stelle der bisherigen, häufig der schematisierenden Betrachtungsweise anhand des überkommenen “Altersphasenmodells” soll in Zukunft stärker auf den konkreten Einzelfall und tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt werden.

Betreuungsunterhalt I (§ 1570 Abs. 1 Satz 1)

Mit § 1570 Abs. 1 in seiner neuen Fassung wird der Betreuungsunterhaltsanspruch geschiedenen Ehegatten neu strukturiert. Der betreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen “Basisunterhalt”; dieser Anspruch wird über eine Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt. In den ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der geschiedene Ehegatte im Falle der Bedürftigkeit stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der betreuende Elternteil kann sich also auch dann, wenn eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, frei dafür entscheiden, das Kind selbst zu betreuen.

Die Drei-Jahres-Frist ist im Regelfall mit dem Kindeswohl vereinbar, dies hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht in dem oben zitierten Beschluss festgestellt. Mit ihr wird, genauso wie dies bereits beim geltenden § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB der Fall ist, an zahlreiche sozialstaatliche Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 24 Abs. 1 VIII. SGB).

Betreuungsunterhalt II ( § 1570 Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Der zeitliche” auf Basisunterhalt” ist aber nach § 1570 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in erster Linie kindbezogene Gründe. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass in Satz 3 ausdrücklich die Belange des Kindes genannt werden. Die Belange des Kindes sind immer dann berührt, wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. Insoweit ist eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den kindbezogenen Belangen bei § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB möglich.

Damit findet der Gedanke, dass die zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung mit dem Kindeswohl vereinbar sein müssen, nunmehr auch Eingang in den Wortlaut der neuen Bestimmung. Auf diese Weise wird ausdrücklich klargestellt, dass der betreuende Elternteil sich nur dann auf einen Fremdbetreuungsmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn dies mit den Belangen des Kindes vereinbar ist.

Belange des Kindes

Die Belange des Kindes können beispielsweise dann einer Fremdbetreuung entgegenstehen, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und daher der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Zu den Belangen des Kindes gehören auch eventuell vorhandene krankheits- oder entwicklungsbedingte Besonderheiten, die eine Fremdbetreuung als nicht angezeigt erscheinen lassen.

Bestehende Möglichkeiten der Fremdbetreuung

Bei der konkreten Anwendung der Norm ist darauf zu achten, dass nur bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung Berücksichtigung finden sollen. Die Möglichkeit einer Fremdbetreuung muss tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein und mit dem Kindeswohl im Einklang stehen. Fraglich ist, ob auch die Betreuung durch den anderen Elternteil als bestehende Möglichkeit der Kinderbetreuung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Umfang der Erwerbsobliegenheit

Die Vorschrift selbst enthält keine ausdrückliche Vorgabe zu der Frage, in welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit und damit auf seine Eigenverantwortung verwiesen werden kann. Mit den Worten “soweit und solange” wird jedoch deutlich gemacht, dass es auch hierauf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt. In dem Maße, in dem eine kindgerecht Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ist also zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich, ist daneben - je nach Bedürftigkeit - auch weiterhin Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die neue Regelung verlangt also keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig eingestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 orientierter Übergang möglich sein. Es wird in der Regel zunächst um einen beruflichen (Wieder-) Einstieg in einem Umfang, wie er nach den konkreten Umständen des Einzelfalles insbesondere für das Kind zumutbar ist.

Die ab dem 1.1.2008 gültigen Leitlinien des OLG Frankfurt am Main sehen in Ziffer 17.1 (Erwerbsobliegenheit bei Kindesbetreuung) eine nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, welche hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten ist. Wenn solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegenstehen oder eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht besteht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen. Dabei geht das OLG davon aus, dass eine private Betreuung des Kindes durch Bekannte oder Angehörige grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden muss. Das OLG Frankfurt am Main folgert, dass bis zur Beendigung der Grundschulzeit eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden kann.

Dieser Schlussfolgerung in den Leitlinien des OLG Frankfurt am Main kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Leitlinien des OLG eine Vollzeiterwerbstätigkeit vor Beendigung der Grundschulzeit nicht von vornherein ausschließen, führt die Formulierung doch wieder unmittelbar zu einer - wenn auch modifizierten -Fortführung des Altersphasenmodells. Genau dieses wollte der Gesetzgeber aber mit der Unterhaltsreform abschaffen, um eine Prüfung in jedem Einzelfall zu eröffnen.

Die Schlussfolgerung, die das OLG Frankfurt am Main in seinen Leitlinien im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit zieht, ist nur dann zutreffend, wenn entweder keine Möglichkeiten vorhanden sind, das Kind ganztägig fremdbetreuen zu lassen oder eine ganztägige Fremdbetreuung den Belangen des Kindes widerspricht.

Darlegungs- und Beweislast

Die Formulierung in § 1570 Abs. 1 Satz 3, das die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen seien, ist unter Berücksichtigung der Intentionen des Gesetzgebers als Forderung an den Unterhaltsberechtigten zu verstehen, die Möglichkeiten der Kindesbetreuung immer in Anspruch zu nehmen, wenn diese vorhanden sind. Daraus folgt, dass zukünftig der Ehegatte, der ein Kind oder mehrere Kinder betreut, zur Begründung seines Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB auch darlegen und beweisen muss, ob eine Fremdbetreuung möglich oder warum sie unmöglich ist. Will der den Unterhalt begehrende Ehegatte seinen Anspruch darauf stützen, dass die Belange des Kindes einer (weiteren) Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist er nach der hier vertretenen Auffassung dafür darlegungs- und beweispflichtig. Denn der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die Inanspruchnahme anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten in aller Regel dem Kindeswohl dient, also Belange des Kindes dem nicht entgegenstehen.

Hat der unterhaltsbegehrende Ehegatte dieser Darlegungslast genügt, ist es an dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, darzulegen und zu beweisen, dass über das von dem anderen Ehegatten zugestandene Maß hinaus eine Fremdbetreuung möglich ist und die Belange des Kindes dem nicht entgegenstehen.

Betreuungsunterhalt III (§ 1570 Abs. 2)

Die Verlängerungsmöglichkeit, die mit § 1570 Abs. 2 geschaffen wurde, berücksichtigt die bei geschiedenen Eltern im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigte weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs. Der Gesetzgeber hat hier einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28.2.2007 aufgenommen. Das BVerfG hat ausgeführt, dass es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch die Verfassung erfährt, gerechtfertigt sein kann, den Ehegatten unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammen lebenden Kindern auswirken kann.

Maßgeblich für diesen Unterhaltsanspruch ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität finden hier ihren Niederschlag und können eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über § 1570 Abs. 1 hinaus rechtfertigen.

So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte oder dies möglicherweise vor der Trennung bereits getan hatte.

Hier kann auch von Bedeutung sein, was die Eltern - gegebenenfalls auch per Ehevertrag - vor der Trennung bezüglich der Betreuung respektive der Fremdbetreuung von gemeinsamen Kindern vereinbart oder praktiziert haben. Eine diesbezügliche Vereinbarung oder eine während der Ehe gelebte Praxis müssen bei der Beurteilung der Billigkeit berücksichtigt werden. So sind hier beispielsweise Fälle denkbar, in denen sich der betreuende Elternteil von seinem Arbeitgeber für mehrere Jahre hat beurlauben lassen, um sich im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen.

Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände, die die Billigkeit einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 Abs. 2 begründen können, liegt bei dem den Unterhalt begehrenden Ehegatten.

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