Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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§ 1574 BGB

Autor: RA Schausten

05.01.08

Neuregelung bei der angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)

§ 1574 Abs. 1 und 2 werden auf Grund der stärkeren Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung neu gefasst. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Anforderungen an die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung zu erhöhen.

Fassung bis 31.12.2007 Fassung ab 1.1.2008
§ 1574 - angemessene Erwerbstätigkeit1. Der geschiedener Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und Die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

3. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

§ 1574 - angemessene Erwerbstätigkeit1. Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

3. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

In Anlehnung an § 1569 wird in Abs. 1 klargestellt, dass den geschiedenen Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit trifft. Während der geschiedene Ehegatte nach der bisherigen Formulierungen “nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit” ausüben brauchte, “obliegt” es ihm nun, “eine angemessene Erwerbstätigkeit” auszuüben. Bereits aus dieser Neuformulierung ergibt sich, dass zukünftig eher ein objektiver denn ein subjektiver Maßstab bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit anzulegen sein wird.

Die Merkmale, die bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind, beschreibt Abs. 2. Wie bisher wird auf die Ausbildung, die Fähigkeiten, dass Lebensalter und den Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten abgestellt. Neu aufgenommen wurde das Merkmal der früheren Erwerbstätigkeit. Danach ist die Erwerbstätigkeit in einem früher ausgeübten Beruf grundsätzlich angemessen.

Das Gesetz greift hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zurück. Danach ist es dem bedürftigen Ehegatten verwehrt, Unterhalt auf der Basis seiner höheren Berufsqualifikation zu fordern, wenn er im Verlauf der Ehe über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg eine geringer qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BGH, FamRZ 2005, 23).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale, die bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind, also die Ausbildung, die persönlichen Fähigkeiten und der Gesundheitszustand und das Lebensalter, kann auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen werden. Die im §§ 1574 Abs. 2 aufgeführten Kriterien sind nicht abschließend, im Einzelfall können auch weitere Kriterien in Betracht kommen.

Nach der Rechtsprechung muss für eine angemessene Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auch eine reale Beschäftigungschance bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist der Unterhaltsgläubiger dafür darlegungs- und beweispflichtig.

Bedeutsam für die zukünftige Rechtsanwendung ist die prozessualen Neugestaltung der Vorschrift. Bisher waren die ehelichen Lebensverhältnissen ein gleichberechtigtes Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit. Nunmehr ist § 1574 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 als Einwendung ausgestaltet (”…soweit…”). Dementsprechend ist es nunmehr der Unterhaltsberechtigte, der darlegen und gegebenenfalls auch beweisen muss, dass eine an sich erreichbare Erwerbstätigkeit für ihn auf Grund der ehelichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist.

Bei der Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Zeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Je länger die Ehe andauert, desto mehr gewinnt der in der Ehe erreichte soziale Status an Gewicht. Daher kann sich bei langer Ehedauer in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreis der als angemessen in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten verengen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dadurch automatisch die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bereits vor der Ehe oder während bestehender Ehe erlernten Beruf unangemessen ist.

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