§ 1578b BGB
Autor: RA Schausten
05.01.08
Mit § 1578b BGB wird eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. In der Folge wird die bisher nur für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt geltende Befristungsmöglichkeit in § 1573 Abs. 5 BGB aufgehoben. Die bisher in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorgesehene Begrenzungsmöglichkeit wird ebenfalls aufgehoben, alle Regelungen werden in der neu geschaffenen Vorschrift des § 1578b BGB zusammengefasst.
Neuregelung der Begrenzungs- und Befristungsvorschriften (§ 1578b BGB)
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1573 - Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
5. Die Unterhaltsansprüche nach Abs. 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. § 1578 - Maß des Unterhalts 1. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasste den gesamten Lebensbedarf. |
§ 1573 - Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
5. (aufgehoben) § 1578 - Maß des Unterhalts 1. das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf § 1578b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit 1. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert dem Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 2. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend 3. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden. |
a) Hintergrund
In dem ab dem 1.7.1977 geltenden Unterhaltsrecht waren überhaupt keine Befristungs- oder Begrenzungsmöglichkeiten für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorgesehen. Diese Regelung wurde von Beginn an in der Literatur heftig kritisiert. Diese Kritik hat der Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz, welches zum 1.4.1986 in Kraft trat, aufgegriffen. Damals wurde erstmalig die Möglichkeit geschaffen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt auf Grund von Billigkeitserwägungen zeitlich zu begrenzen und bei allen Unterhaltstatbeständen das Maß des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Aus der Begründung dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber schon damals das Ziel verfolgte, die Eigenverantwortung zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben.
Die Rechtsprechung hat allerdings in den nachfolgenden Jahren von dieser Möglichkeit so gut wie keinen Gebrauch gemacht. Spätestens mit der Abkehr des Bundesgerichtshofs von der so genannten Anrechnungsmethode und der Hinwendung zu der so genannten Differenzmethode erfuhren die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten eine neue Aufmerksamkeit, nicht zuletzt, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.6.2001 bereits daraufhingewiesen hatte, dass eine unbillige Belastung des Unterhaltsschuldners mit der Hinwendung zur Differenzmethode nicht verbunden sei, da das Gesetz in den § 1573 Abs. 5 BGB und 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB entsprechende Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeit vorsähe.
Der Bundesgerichtshof zeigte dann in seiner Entscheidung vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) erstmals auf, wie die damals geltenden Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten zukünftig zu interpretieren seien. Hier entwickelte der Bundesgerichtshof erstmalig seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften den Gedanken, dass der nacheheliche Ehegattenunterhalt vor allem dem Ausgleich ehebedingter Nachteile und weniger der Garantie des ehelichen Lebensstandards dienen solle.
In der Folge verfeinerte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung anhand einiger Urteile, die Obergerichte schlossen sich der neuen Sichtweise des Zwecks des nachehelichen Unterhalts an. Insgesamt haben die Gerichte damit in weiten Teilen die von dem Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts beabsichtigten Ziele bereits vorweggenommen.
b) Ziele des Gesetzgebers
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der “ehebedingten Nachteile” zu erleichtern. Ihr liegen folgende grundsätzliche Erwägungen zu Grunde:
Die Leistungen der Ehegatten, die sie auf Grund ihrer vereinbarten Arbeitsteilung in der Ehe (Berufstätigkeit, Haushaltsarbeit, Kindererziehung) erbringen, sind gleichwertig, so dass sie grundsätzlich Anspruch auf “gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten” haben. Dieser Teilhabeanspruch bestimmt in besonderer Weise auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der Ehegatten, bedeutet aber nicht von vornherein eine “Lebensstandardgarantie” im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Grund für die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist die sich aus Art. 6 Grundgesetz ergebende fortwirkende Solidarität. Diese fortwirkende Verantwortung für den bedürftigen Partner erfordert vor allem einen Ausgleich der Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Diese Erwägung liegt insbesondere den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), § 1573 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) und § 1575 BGB (Ausbildungsunterhalt) zu Grunde. Ehebedingte Nachteile, die auf der Aufgabenverteilung in der Ehe beruhen, steigen wegen der zunehmenden persönlichen und sozialen Verflechtung typischerweise mit der Dauer der Ehe, sodass im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht gerechtfertigt sein kann. Je geringer aber diese Nachteile sind, desto eher ist im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten, wobei in besonderer Weise auf die Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes zu achten ist.
Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft sich allerdings nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Beispielsweise bestehen die Unterhaltsansprüchen wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit (§§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB) auch dann, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten. Gleiches gilt auch für den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).
Aber auch in diesen Fällen kann eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen sein. Im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung einerseits und dem Grundsatz der Eigenverantwortung andererseits muss auch hier in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein wird.
Da die gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB im Einzelnen nicht danach unterscheiden, aus welchem Grund gerechtfertigt ist, dem einen Ehegatten zu Gunsten des anderen eine Unterhaltslast aufzuerlegen, bedarf es einer grundsätzlichen, allen Unterhaltstatbeständen geltenden Billigkeitsregelung, die der Gesetzgeber nunmehr in § 1578b vorgesehen hat.
§ 1578b regelt nunmehr sowohl die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts in Abs. 1 als auch die zeitliche Begrenzung desselben in Abs. 2. Ferner wird klargestellt, dass auch eine Kombination von Herabsetzung und Befristung möglich ist (Abs. 3). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers handelt es sich bei § 1578b nicht um eine Generalklausel, sondern um eine klare gesetzliche Vorgabe für die vorzunehmende Billigkeitsabwägung.
c) Begrenzung und Befristung (§ 1578b Abs. 1, Abs. 2)
Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen, wenn ein zeitlich unbeschränkter oder nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Nach § 1578 Abs. 2 ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
(1) Billigkeitserwägungen
§ 1578b enthält in Abs. 1 Satz 2 weiteren Vorgaben für die Billigkeitserwägungen. Er konkretisiert den auch in der Praxis bedeutsamsten Maßstab für die Feststellung der Unbilligkeit. Ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche beschränkt werden können, hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Hinsichtlich der Verknüpfung “durch die Ehe” genügt es, dass der Nachteil, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, ganz überwiegend beziehungsweise im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenteilung während der Ehe zurückzuführen ist. Die wichtigsten Umstände, aus denen sich solche Nachteile ergeben können, benennt dann Abs. 1 Satz 3.
Die ausdrückliche Erwähnung des Billigkeitsmaßstabs der “ehebedingten Nachteile” und die Konkretisierung der Umstände, die zu einem solchen Nachteil führen können (Dauer der Kinderbetreuung, Arbeitsteilung während der Ehe, Dauer der Ehe) machen deutlich, dass es im Rahmen von § 1578 im Gegensatz zu den meisten Fällen von § 1579 nicht um ein Fehlverhalten oder Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten geht, sondern allein um die wertende Würdigung objektiver Umstände wie beispielsweise der Dauer der Kindererziehung oder der Dauer der Ehe.
Die Dauer der Ehe führt für sich gesehen nicht zwangsläufig zu einem Nachteil, ist aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der (berufliche) Nachteil, der sich nach der Scheidung für den Ehegatten, der sich ganz der Kindererziehung oder der Hausarbeit gewidmet hat, ergibt, in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe erhöht.
Die ausdrückliche Erwähnung der Dauer der Pflege oder Erziehung eines Kindes - wobei der Gesetzgeber hier die voraussichtliche Gesamtdauer meint - verdeutlicht einmal mehr, dass eine über die ohnehin bestehende immanente Beschränkung hinausgehende Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nur ausnahmsweise in Betracht kommen wird.
§ 1578b erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Zu denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die fortwirkende Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben. Hier ist insbesondere das Merkmal der Dauer der Ehe hervorzuheben.
Die gleichen Erwägungen gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und damit nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist. Auch hier kommt der Dauer der Ehe für die deshalb nicht ausgeschlossen Begrenzung und/oder Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit besondere Bedeutung zu.
Je länger in diesen Fällen die Ehe gedauert hat, desto länger ist dem unterhaltsbelasteten Ehegatten auch zuzumuten, die von ihm nicht zu verantwortenden Probleme des anderen Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, durch den Unterhalt zu mildern.
(2) Rechtsfolgen
Steht die Unbilligkeit fest, besteht kein Ermessensspielraum; der Unterhaltsanspruch muss dann hinsichtlich Höhe und/oder Dauer begrenzt bzw. befristet werden.
Hinsichtlich der in Abs. 1 Satz 1 geregelten Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nennt der Gesetzgeber ausdrücklich den bisher schon in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. normierten Ersatzmaßstab des angemessenen Lebensbedarfs. Anknüpfungspunkt für diesen angemessenen Lebensbedarf ist die Lebensstellung des Unterhaltsgläubigers vor der Ehe oder die Lebensstellung, die der Unterhaltsgläubiger erreicht hätte, wenn er die ehebedingten Nachteile nicht erlitten hätte. Dabei liegt der angemessene Lebensbedarf in der Regel unterhalb des eheangemessenen Bedarfs (also unterhalb des Quoten- oder Billigkeitsunterhalts), nicht aber unterhalb des notwendigen Unterhalts. Letzteres gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsgläubiger vor der Ehe nicht erwerbstätig war oder ein Einkommen erzielt hat, was unterhalb des notwendigen Unterhalts lag.
d) Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts sprechen, trägt allgemeinen Grundsätzen zufolge der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Gleiches gilt für die Umstände, die für eine kürzere Schonfrist sprechen. So weit die unterhaltsverpflichtete Partei entsprechende Tatsachen dargetan hat, ist es am Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder beispielsweise für eine längere Schonfrist sprechen.
Der BGH hat zuletzt noch für das alte Recht, aber insoweit auch auf das neue Recht übertragbar, entschieden: Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere “Schonfrist” sprechen Urteil v. 14.11.2007 - XII ZR 16/07; abgdr in FamRZ 2007, Heft 2).
Die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze sind dabei zu berücksichtigen: Jede Partei muss dem Vorbringen des Prozessgegners über solche Tatsachen, die allein in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, positive Angaben entgegensetzen, alleiniges Bestreiten reicht hier nicht aus, wenn die betroffene Partei die Geständnisfiktion in § 138 Abs. 3 ZPO vermeiden will.