Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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§ 1579 BGB

Autor: RA Schausten

05.01.08

Verwirkung nach § 1579 BGB

In § 1579 BGB wird zum einen die Überschrift der Vorschrift geändert, zum anderen wird § 1579 Nr. 1 BGB klarer gefasst und der bisher von der Rechtsprechung der bisherigen Nr. 7 zugeordnete Verwirkungsgrund der verfestigten Lebensgemeinschaft als neue Nr. 2 eingeführt, was gleichzeitig eine Änderung der Nummerierung nach sich zieht.

Fassung bis 31.12.2007 Fassung ab 1.1.2008
§ 1579 - Beschränkung oder Wegfall der VerpflichtungEin Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die zeitgleich, in welcher der Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,

2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,

3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,

4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder

7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Gründe.

§ 1579 - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober UnbilligkeitEin Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,

3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,

4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,

5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder

8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nrn. 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Neufassung der Überschrift

Durch die Neufassung der amtlichen Überschrift will der Gesetzgeber die Zielrichtung der Norm besser verdeutlichen. Die Rechtsfolge, nämlich die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs (nach Höhe, zeitlicher Dauer der Leistung oder einer Kombination aus Höhe und Dauer) oder seine vollständige Versagung, soll besser zum Ausdruck gebracht werden; zugleich wird die wesentliche Voraussetzung, nämlich die grober Unbilligkeit, genannt. Diese kann entweder aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nrn. 3 bis 7, Nr. 8) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 1, 2, 8) resultieren.

Neufassung von Nr. 1

§ 1579 Nr. 1 BGB wird sprachlich klarer gefasst: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BverfGE 80, 286) ist bei Auslegung von § 1579 Nr. 1 BGB in seiner bisherigen Fassung zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen. Erst im Anschluss erfolgt eine Abwägung, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist. Die Betreuungszeit ist also entgegen dem bisherigen Wortlaut von Nr. 1 nicht der Ehezeit hinzuzurechnen, sondern wird erst im Rahmen der Abwägung relevant, da andernfalls eine “kurze Ehedauer” in Kinderbetreuungsfällen kaum mehr denkbar wäre und der Härtegrund der “Kurzzeitehe” leer liefe.

Mit der Änderung wird der Wortlaut der Vorschrift an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die in der Praxis allgemein anerkannt ist, angeglichen. Die neue Formulierung soll klarer zum Ausdruck bringen, dass die Kindesbelange und die Betreuung gemeinschaftlichen Kinder durch den Unterhaltsberechtigten einer Beschränkung des Unterhalts weder von vornherein noch grundsätzlich entgegenstehen, sondern dass bei der nach Bejahung einer kurzen Ehedauer durchzuführenden umfassenden Billigkeitsabwägung die Kindesbelange zu wahren und die Kindesbetreuung besonders zu berücksichtigen sind.

Die Ersetzung des Wortes “konnte” durch das Wort “kann” verdeutlicht, dass bei der Abwägung nicht nur bereits abgelaufene, sondern auch künftige Betreuungszeiten zu berücksichtigen sind.

Durch die Neufassung der Nr. 1 will der Gesetzgeber nichts an der bisherigen Rechtsprechung zu dem Merkmal “kurze Ehedauer” ändern. Hier gilt auch weiterhin, dass die Bestimmung dieses Zeitraums nicht abstrakt und für alle Ehen gleich erfolgen kann.

Die Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass eine Ehe von nicht mehr als zwei Jahren grundsätzlich als kurz, eine solche von drei Jahren an im Regelfall nicht mehr als kurz anzusehen ist. In dem Zwischenraum ist letztlich auf die konkreten Lebenssituation der Ehegatten im Einzelfall abzustellen, insbesondere inwieweit die Ehegatten ihre Lebensführung bereits aufeinander eingestellt und in wechselseitige Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben.

Neuer Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft

Der in der Praxis am häufigsten auftretenden Anlass für eine Verwirkung des nachehelichen Ehegattenunterhalts, nämlich das dauerhafte Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Lebenspartner, wird nunmehr als eigenständiger Ausschlusstatbestand normiert. Die meisten von der neuen Vorschrift erfassten Fälle löste die Rechtsprechung bisher über die alte Nr. 7.

Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, in der Norm festzulegen, ab wann eine verfestigten Lebensgemeinschaft anzunehmen ist. Hier ist es auch weiterhin an den Gerichten, anhand des konkreten Einzelfalls zu entscheiden, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht. An der bisherigen Rechtsprechung, dass eine solche dann bejaht werden kann, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsamer Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nachliegen.

Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Aufnahme von intimen Beziehungen oder die Frage, ob die Partner der neuen Lebensgemeinschaft eine Ehe bzw. eine Lebenspartnerschaft eingehen könnten, spielen grundsätzlich keine Rolle, da der neu geschaffenen Härtegrund nichts zu einer Kontrolle der Lebensführung des geschiedenen Ehegatten führen soll.

Entscheidender Umstand soll allein sein, dass der geschiedene Ehegatte, der einen neuen Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die sich verfestigt hat, sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass diese nicht mehr benötigt.

Die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes, das von dem geschiedenen, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten betreut wird, sind durch die “Kinderschutzklausel” im Einleitungssatz des § 1579 BGB zu wahren. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, inwieweit der eheangemessene Unterhalt auf das zur Kinderbetreuung erforderliche Maß reduziert werden muss oder inwieweit der betreuende Elternteil - insbesondere nach dem dritten Lebensjahr des Kindes - durch eine Teilzeiterwerbstätigkeit zum eigenen Unterhalt beitragen kann.

Änderung der Nummerierung

Die Einfügung des neuen Härtegrundes als Nr. 2 der Norm macht es erforderlich, die Nummerierung der weiteren Punkte zu ändern. Der Bundesrat hatte im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen, den neuen Härtegrund als neue Nr. 7 einzufügen und die bisherige Nr. 7 als neue Nr. 8 anzuhängen. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, weil er durch die Einfügung des neuen Härtegrundes als neue Nr. 2 deutlich machen wollte, dass dieser neue Härtegrund - ebenso wie die Nr. 1 - nicht an ein Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern an rein objektiven Veränderungen in den Lebensverhältnissen anknüpft.

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