§ 1582 BGB
Autor: RA Schausten
05.01.08
Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten (§ 1582)
Die Änderungen betreffen die Überschrift der Vorschrift und den Text der Bestimmung. Durch die Neufassung wird die Überschrift präziser gefasst. Gleichzeitig wird die Wortwahl an den an anderen Stellen des BGB üblichen Gebrauch angeglichen.
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1582 - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger1. Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, die ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
2. § 1609 bleibt im Übrigen unberührt. |
§ 1582 - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren UnterhaltsberechtigtenSind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. |
Nachdem der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die Rangfolge zwischen allen Unterhaltsberechtigten in einer einzigen, übersichtlich gefassten Vorschrift zu regeln, nämlich dem neue gefassten § 1609, erübrigte sich die überaus komplizierte Vorschrift des bis zum einen 30.12.2007 gültigen § 1582. Mit der Neufassung genügt eine einfache Verweisung auf die zentrale Regelung der Rangfolge, die für alle Unterhaltsverhältnisse gilt.