§ 1585b BGB
Autor: RA Schausten
05.01.08
Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1585b)
§ 1585b Abs. 2 BGB wird neugefasst: die Regelung des nachehelichen Unterhalts für die Vergangenheit sich seit dem 1.7.1998 von den entsprechenden Vorschriften für den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1613 Abs. 1 BGB) und für den Verwandtenunterhalt (§ 1613 Abs. 1 BGB) ab.
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1585b - Unterhalt für die Vergangenheit
1. Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. 2. Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheitserfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von derzeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 3. Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. |
§ 1585b - Unterhalt für die Vergangenheit
1. Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. 2. Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheitserfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. 3. Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. |
Die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Verzug beim nachehelichen Ehegattenunterhalt einerseits und den anderen Unterhaltsansprüchen andererseits wurde seit längerer Zeit kritisiert. Ein Grund, die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit in § 1585b Abs. 2 BGB anders zu gestalten als in § 1613 Abs. 1 BGB, war nicht ersichtlich. Deshalb verweist § 1585b Abs. 2 BGB nunmehr auf § 1613 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen, nach denen Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann, werden damit vereinheitlicht und das Unterhaltsrecht vereinfacht.
Dementsprechend ist es also auch im nachehelichen Ehegattenunterhalt zukünftig nicht mehr erforderlich, mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gleichzeitig auch den sich aus der Auskunft ergebenden nachehelichen Ehegattenunterhalt anzumahnen (sogenannte Stufenmahnung). Um Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen zu können, reicht also nunmehr auch im nachehelichen Unterhalt die Geltendmachung der dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Auskunftsansprüche aus. Allerdings ist natürlich auch weiterhin darauf zu achten, dass die In-Verzugsetzung des Unterhaltsschuldners erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt, weil der nachehelichen Unterhalt eben erst nach Rechtskraft der Scheidung fällig wird. Die Anmahnung eines nicht fälligen Anspruch begründet eben keine In-Verzugsetzung.