Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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§ 1585c BGB

Autor: RA Schausten

05.01.08

Formbedürftigkeit von Unterhaltsvereinbarungen (§ 1585c)

Die ab dem 1.1.2008 geltenden Neuregelung des § 1585c beseitigt nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen bei der Formbedürftigkeit von Scheidungsfolgenregelungen.

Fassung bis 31.12.2007 Fassung ab 1.1.2008
§ 1585c - Vereinbarungen über den UnterhaltDie Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. § 1585c - Vereinbarungen über den UnterhaltDie Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Die Formbedürftigkeit von Vereinbarungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt wird damit den bisher schon geltenden Regelungen beispielsweise für den Zugewinnausgleich angepasst. Wenn die Eheleute vor Rechtskraft der Ehescheidung eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt treffen wollen, müssen sie diese ab dem 1.1.2008 notariell beurkunden lassen, damit die Vereinbarung wirksam ist. Treffen die Eheleute hingegen erst nach Rechtskraft der Ehescheidung eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, kann diese auch weiterhin formlos abgeschlossen werden. Dies gilt im übrigen auch für Vereinbarungen, die eine vor Rechtskraft der Ehescheidung notariell beurkundete Vereinbarung abändern.

Die ab dem 1.1.2008 geltenden Formbedürftigkeit von Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen werden, entfaltet keine Rückwirkung auf Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor dem 1.1.2008 geschlossen und nicht notariell beurkundet wurden. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf um eine entsprechende Klarstellung gebeten. Dies hielt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung allerdings für überflüssig. Nach Auffassung der Bundesregierung war es nicht nötig und auch nicht empfehlenswert, im Gesetz selbst klarzustellen, dass Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die von den Ehegatten in der Vergangenheit formfrei getroffen wurden, auch für die Zukunft Geltung behalten. Bereits aus allgemeinen Rechtsgründen ergibt sich, dass bestehende Unterhalts Vereinbarungen, die nach bis dahin geltenden Recht formfrei geschlossen worden sind, durch die Einführung eines Formerfordernisses nicht ungültig werden. Wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind gesetzliche Bestimmungen nur auf Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden. Eine Formvorschrift ist daher grundsätzlich nur auf Rechtsgeschäfte anwendbar, deren Tatbestand nach Inkrafttreten der Vorschrift vollendet wird.

Gem. § 1585c Satz 3 ersetzt die gerichtliche Protokollierung einer solchen Vereinbarung in einer Ehesache die notariellen Beurkundung. Durch die Einfügung des dritten Satzes wird - parallel zu § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Zugewinnausgleich und zu § 1587o Abs. 2 Satz 1, 2 BGB beim Versorgungsausgleich - sichergestellt, dass außer einem Prozessvergleich von den Parteien auch eine Form wirksame Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt in einem Verfahren in Ehesachen im Wege der Protokollierung durch das Prozessgericht abgeschlossen werden kann. Damit ist für die in der Praxis nicht seltenen Fälle, in denen die Ehegatten in einer Ehesache das Gericht um Protokollierung einer zuvor getroffenen Vereinbarung, beispielsweise eines Unterhaltsverzichts, ersuchen, ohne dass eine Unterhalts nach anhängig ist oder das Streit oder Ungewissheit über den Unterhalt durch gegenseitiges nachgeben ausgeräumt wird, klargestellt, dass eine derart gerichtlich protokollierte Vereinbarung dem neu eingeführten Formerfordernis genügt.

Missverständlich ist aber, dass der Gesetzgeber diese Regelung nur auf solche Vereinbarungen beschränkt hat, die in einem Verfahren in Ehesachen gerichtlich protokolliert werden. Nicht selten tritt auch der Fall auf, dass in einem Verfahren über den Trennungsunterhalt der nachehelichen Ehegatten Unterhalt mit geregelt wird, obwohl dieser bis dahin nicht rechtshängig war.

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