§ 1586a BGB
Autor: RA Schausten
05.01.08
Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a)
§ 1586a regelt das Wiederaufleben eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs nach der Scheidung einer neuen Ehe.
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1586a - Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs1. Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
2. Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. |
§ 1586a - wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs1. Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat.
2. Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. |
Durch die Neufassung der Vorschrift werden die - praktisch nur selten geltendgemachten - Anschlussunterhaltsansprüche nach wegfallendem Betreuungsunterhalt gegen einen früheren Ehegatten nach Scheidung einer neuen Ehe des unterhaltsbedürftigen Ehegatten ersatzlos gestrichen. Unberührt bleibt der gegebenenfalls wieder auflebende Betreuungsunterhaltsanspruch, wobei im Hinblick auf die früher einsetzende Erwerbsobliegenheit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift aller Erwartung nach relativ schmal bleiben dürfte.
Den bisher grundsätzlich gegebenen Anschlussunterhaltsansprüche fehlt es im Gegensatz zu dem aus Gründen des Kindeswohls gebotenen Betreuungsunterhaltsanspruchs gegen den früheren Ehegatten an einer inneren Rechtfertigung: Der unterhaltsbedürftige Ehegatte löst sich mit der Einziehung einer neuen Ehe endgültig aus der früheren, geschiedenen Ehe abgeleiteten nachehelichen Solidarität; der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten steht dem Wiederaufleben von Anschlussunterhaltsansprüchen entgegen.