§ 1604 BGB
Autor: RA Schausten
05.01.08
Einfluss des Güterstands (§ 1604)
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1604 - Einfluss des Güterstands
Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis Ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht. |
§ 1604 - Einfluss des Güterstands
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut im gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht. |
Mit dieser Änderung erfolgt lediglich eine Anpassung des Unterhaltsrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz. Die durch § 6 LPartG geschaffene Möglichkeit, dass Lebenspartner Gütergemeinschaft vereinbaren können, wird nunmehr auch im Unterhaltsrecht nachvollzogen. Gleichzeitig wird der Text der Bestimmung redaktionell überarbeitet und verständlicher gefasst.