Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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§ 1612 BGB

Autor: RA Schausten

05.01.08

Art der Unterhaltsgewährung (§ 1612)

Geändert wird § 1612 Abs. 2 Satz 1, aufgehoben wird § 1612 Abs. 2 Satz 2, in dem bislang das familiengerichtliche Verfahren zur Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung geregelt ist.

Fassung bis 31.12.2007 Fassung ab 1.1.2008
§ 1612 - Art der Unterhaltsgewährung1. Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

2. Haben Eltern einem unverheirateten Kindesunterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zu steht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

3. Einer Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt

§ 1612 - Art der Unterhaltsgewährung1. Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

2. Haben Eltern einem unverheirateten Kindesunterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zu steht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

3. Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

§ 1612 regelt in Abs. 1 die Art der Unterhaltsgewährung und in Abs. 2 das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern: Abs. 1 enthält die Grundregel, wonach der Unterhalt, abgesehen von der Pflege und Erziehung des minderjährigen unverheirateten Kindes seitens der Eltern, durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist.

Abs. 2 der Vorschrift enthält eine Sonderregel in Bezug auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber unverheirateten Kindern; gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 können sie bestimmen, in welcher Art und Weise und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll.

Nach dem bisherigen § 1612 Abs. 2 Satz 2 konnte auf Antrag des Kindes das Familiengericht die Bestimmung der Eltern über die Unterhaltsart aus besonderen Gründen ändern. Dieses elterliche Unterhaltsbestimmungsrecht war praktisch hauptsächlich gegenüber den volljährigen Kindern von Bedeutung: die Bestimmung dient in Anbetracht längerer Ausbildungszeiten und zunehmender -kosten in erster Linie dem Schutz der Eltern vor einer wirtschaftlichen Überforderung mit hohen Barunterhaltsleistungen.

In der Gerichtspraxis hatten sich bei der Anwendung der alten Vorschrift erhebliche Probleme ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war im Unterhaltsrechtsstreit das Prozessgericht an eine wirksame Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung gebunden, solange diese nicht gemäß dem bisherigen § 1612 Abs. 2 Satz 2 durch Entscheidung des Gerichts geändert worden war. Für dieses Verfahren war zwar das Familiengericht, dort aber der Rechtspfleger zuständig; außerdem konnte die örtliche Zuständigkeit des Abänderungsverfahrens und des Unterhaltsprozesses auseinanderfallen.

Mit der Aufhebung von § 1612 Abs. 2 Satz 2 wird das Abänderungsverfahrens als gesondertes Verfahren abgeschafft und eine einheitliche Entscheidung des Familiengerichts ermöglicht. Künftig kann das Kind, dass die elterlichen Unterhaltsbestimmung nicht hinnehmen will, im Unterhaltsprozesses den entsprechenden Einwand geltend machen. Das bisherige gesondertes Abänderungsverfahrens erübrigt sich deshalb.

Ob die elterliche Unterhaltsbestimmung wirksam ist, hängt davon ab, ob auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen worden ist. Eine Korrektur des Änderungsmaßstabs ist damit nicht verbunden. Die Erwägungen des bisherigen Satz 2, also die “besonderen Gründen”, bei deren Vorliegen die elterliche Bestimmung geändert werden konnte, sind künftig im Rahmen der Prüfung anzustellen, ob auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wurde.

Durch die Neufassung von § 1612 Abs. 2 Satz 1 - gemeint ist das Ersetzen des Wortes “wobei” durch das Wort “sofern” - wird festgelegt, dass die Unterhaltsbestimmung nur wirksam ist, wenn die gebotene Rücksicht tatsächlich genommen wurde. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung der Eltern nicht wirksam ist, ist seitens der Eltern wieder eine Geldrente im Sinne des § 1612 Abs. 1 Satz 1 zu zahlen.

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