Das neue Unterhaltsrecht

Online-Kommentar zur Unterhaltsreform 2008

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§ 1612a BGB

Autor: RA Schausten

05.01.08

Neuregelung des Mindestunterhalts

Die neue Vorschrift regelt den Mindestunterhalt als denjenigen Barbetrag, auf denen das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung, sondern das Steuerrecht, nämlich die Höhe des einkommensteuerrechtlichen sächlichen Existenzminimum des Kindes (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

§ 1612a - Mindestunterhalt minderjähriger Kinder1. Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes-          für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 87 Prozent,

-          für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 100 Prozent, und

-          für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 Prozent

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages.

2. Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstellen zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstellen wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

3. Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Der Kinderfreibetrag, der jedem Elternteil zusteht, beläuft sich derzeit auf 1824 EUR. Der doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich also auf insgesamt 3648 EUR. Ein Zwölftel hiervon entspricht 100% des Mindestunterhalts, ein Zwölftel von 3648 EUR sind 304 EUR.

in der 1. Altersstufe wären hiervon 87% zu zahlen, also unter Berücksichtigung der Rundungsvorschriften ein Betrag von 265 EUR, in der 2. Altersstufe 100% und somit 304 EUR und in der 3. Altersstufe ab dem 12. Geburtstag 117%, also 356 EUR.

Nach der zuletzt geltenden Düsseldorfer Tabelle beliefen sich die häufig als eine Art von Mindestunterhalt angesehenen 135% des Regelbetrages in der 1. Altersstufe auf 276 EUR, in der 2. Altersstufe auf 334 EUR und in der 3. Altersstufe auf 393 EUR.

Um ein weiteres Absinken des Kindesunterhalts zu verhindern, hat der Gesetzgeber in § 36 Nr. 4 EGZPO eine Übergangsregelung geschaffen, die erst im November 2007 in den Gesetzesentwurf eingefügt wurde. Ziel war es, einen möglichst schonenden Übergang auf das neue System des Mindestunterhalts zu Gewähr leisten.

§ 36 Nr. 4 EGZPODer Mindestunterhalt minderjähriger Kinder i. S. des § 1612a Abs. 1 BGB beträgt-          für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 279 EUR,

-          für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 322 EUR,

-          für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 365 EUR

jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 BGB den hier festgelegten Betrag übersteigt.

Diese Übergangsregelung führt dazu, dass der Kindesunterhalt auf absehbare Zeit nicht ansteigen wird. Geht man von dem Betrag für die 2. Altersstufe in Höhe von 322 EUR aus und multipliziert diesen mit 12, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 3864 EUR. Daraus ergäbe sich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 1932 EUR. Der aktuelle Kinderfreibetrag beläuft sich auf 1824 EUR und müsste also um 108 EUR oder 5,9% ansteigen, bevor sich Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts ergeben würden.

Wegfall der Unterscheidung zwischen Ost- und West-Fällen

Da der Kindesunterhalt nunmehr an das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem Einkommensteuerrecht anknüpft, entfällt auch die bisher übliche Differenzierung zwischen Ost- und Westfällen. Ab dem 1.1.2008 sind also für Kinder, die im Ostteil Berlins oder in den neuen Bundesländern leben, keine Sonderregelungen mehr zu beachten.

In der Folge ist zu erwarten, dass auch die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen in Ostdeutschland und Westdeutschland einander angeglichen werden. Bisher lagen die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen in Ostdeutschland teilweise deutlich unterhalb der Selbstbehalte für in Westdeutschland lebende Unterhaltspflichtige. Aus den zum 1.1.2008 veröffentlichten Leitlinien des OLG Dresden ergibt sich beispielsweise, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 900 EUR verbleiben muss, gegenüber dem Ehegatten ein Selbstbehalt in Höhe von 1000 EUR und gegenüber dem volljährigen Kind in Höhe von 1100 EUR. Diese Selbstbehalte entsprechen exakt den Selbstbehalten, die in den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen sind.

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