§ 1612b BGB
Autor: RA Schausten
01/05/2008
Kindergeldanrechnung
Die Kindergeldanrechnung hat der Gesetzgeber in § 1612b neu konzipiert. Die bis zum 31.12.2007 geltende Regelung beruhte im wesentlichen auf dem Kindesunterhaltsgesetz aus dem Jahr 1998. Danach wurde das Kindergeld in dem Umfang, indem es dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommen sollte, auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Eine Bedarfsdeckung war damit aber nicht verbunden. Die mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts rechts im Jahr 2000 geänderte Vorschrift des §§ 1612b Abs. 5 BGB a. F. stand wegen der Kompliziertheit der Kindergeldanrechnung in der Kritik.
Bei der neuen Regelung wird bereits der Bedarf des Kindes um das Kindergeld gekürzt. Wenn nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, wird die Hälfte des Kindergeldes bedarfsdeckend abgezogen, in allen anderen Fällen wird das Kindergeld voll bedarfsdeckend in Abzug gebracht. Somit wird das Kindergeld nunmehr faktisch als Einkommen des Kindes behandelt.
| Fassung bis 31.12.2007 | Fassung ab 1.1.2008 |
| § 1612b - Anrechnung von Kindergeld1. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.2. Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes.
3. Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen. 4. Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen. 5. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, so weit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. |
§ 1612b - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld1. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:a) zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
b) in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. 2. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. |
Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts. Zukünftig wird nur noch der tatsächlich zu zahlende Kindesunterhaltsbetrag, nicht mehr der sich aus der Tabelle ergebende Bedarfssatz von dem für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgeblichen Einkommen in Abzug gebracht. Dadurch erhöht sich bei ansonsten gleich bleibenden Verhältnissen in der Regel der Betrag, der für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung steht.
Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung führt im übrigen dazu, dass in all den Fällen, in denen beide Elternteile Barunterhalt schulden, beide Elternteile in dem Verhältnis an dem Kindergeld partizipieren, in dem sie auch für den Kindesunterhalt bei Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufkommen. Die bisherige Regelung - die von dem Bundesgerichtshof für Volljährige bereits mit Urteil vom 26.10.2005 aufgegeben wurde - führte demgegenüber zu einer Benachteiligung des Elternteils, der den größeren Anteil an dem Barunterhalt aufzubringen hatte.
In § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind die Fälle minderjähriger, unverheirateter Kinder geregelt, die noch bei einem Elternteil im Haushalt leben. In diesen Fällen bezieht regelmäßig der Elternteil, bei dem die Kinder leben, das Kindergeld. Da der Betreuungs- und Barunterhalt nach dem Gesetz grundsätzlich gleichwertig sind, ist es deshalb gerechtfertigt, wenn beiden Elternteilen jeweils die Hälfte des Kindergeldes zugutekommt.
In § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind all die Fälle geregelt, in denen das Kind entweder keiner Betreuung mehr bedarf - insbesondere also bei volljährigen Kindern - oder die Betreuung nicht im Haushalt eines Elternteils erfolgt. In beiden Fällen ist das Kindergeld vollständig auf den ermittelten Bedarf anzurechnen.
Die Eltern haben nur noch den Restbetrag entsprechend ihrer Haftungsanteile auszugleichen, der nach Abzug des Kindergeldes übrig bleibt. Das Kind hatte gegen denjenigen, der das Kindergeld ausgezahlt erhält, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes an sich. Dieser Anspruch ist im übrigen unabhängig davon, ob der in Anspruch genommene Elternteil im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig ist oder nicht.