§ 36 Nr. 3 EGZPO
Autor: RA Schausten
05.01.08
Umrechnung dynamisch titulierter Ansprüche
Wenn über den Kindesunterhalt bis zum 31.12.2007 ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde, wonach der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen ist, erfolgt die Umstellung eines solchen Titels oder einer solchen Vereinbarung gem. § 36 Ziff. 3 EGZPO.
| § 36 Ziff. 3 EGZPOIst einem Kind der Unterhalt auf Grund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle des Regelbetrages tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt:a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergeldes vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlenden Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird. c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor, ist Buchstabe a) anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergeldes das volle Kindergeld tritt. d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes oder eines Teils des Kindergeldes vor, ist Buchstabe a) anzuwenden. Der sich ergebende Prozentsatz ist auf einen Dezimalstellen zu begrenzen. Die Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt. |
Die Umstellung eines solchen dynamisierter Titels oder einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung erfordert also kein gesondertes Verfahren, sondern erfolgt allein auf Grund dieser Übergangsregelung. Es bedarf also keiner Abänderung des Titel oder der Vereinbarung, ebenso bedarf es keiner Umschreibung oder Abänderung einer auf dem Titel angebrachten Vollstreckungsklausel. Die erforderliche Berechnung kann und muss durch das Vollstreckungsorgan selbst vorgenommen werden.
Die Übergangsregelung führt im übrigen nicht zu einer Veränderung des Zahlbetrages. Sie dient ausschließlich der Berechnung eines neuen Prozentsatzes, damit sich bei Berücksichtigung der neuen Basis (Mindestunterhalt) keine Veränderung des Zahlbetrages ergibt.
Einheitliche Umrechnungsformel
Die Buchstaben a) bis b) regeln vier verschiedene Fallgruppen, lassen sich aber im wesentlichen auf eine Formel bringen:
Neuer Prozentsatz: Alter Bedarf x 100 / Mindestunterhalt
Unter “Alter Bedarf” ist hier der Betrag zu verstehen, der sich nach Bereinigung der bisher im Gesetz vorgesehenen Kindergeldverrechnung ergibt. In den Fällen, in denen der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld nicht bezogen hat, also der Betrag, der sich vor Abzug des Kindergeldes ergab; in den Fällen, in denen der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld zusätzlich gezahlt hat, der Betrag, der sich nach Abzug des Kindergeldes ergab. In den allermeisten Fällen handelt es sich also um den
Fallgruppe § 36 Nr. 3 a) EGZPO
Die in Buchstabe a) geregelte Fallgruppe betrifft den häufigsten Fall, nämlich dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dass Kindergeld bezieht und der barunterhaltspflichtige Elternteil deshalb das hälftige Kindergeld oder einen Teil des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf anrechnen kann (§§ 1612b Abs. 1 und Abs. 5a a.F.).
Beispiel: Der Unterhaltsbedarf des 8-jährigen Kindes ergab sich aus der sechsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, entsprach also 135% des Regelbetrages oder 334 EUR. Gezahlt hat der Kindesvater monatlich nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes einen Betrag in Höhe von 257 EUR. Nach der Übergangsvorschrift ist dem Zahlbetrag in Höhe von 257 EUR nunmehr das hälftige Kindergeld in Höhe von 77 EUR hinzuzurechnen, es ergibt sich also ein Betrag von 334 EUR. Nunmehr ist der neue Prozentsatz wie folgt zu ermitteln:
Neuer Prozentsatz: 334 x 100 / 322 = 103,7%
Unter Berücksichtigung des neuen Prozentsatzes und des Mindestunterhalts ergibt sich folgende Berechnung:
322 x 103,7% = 333,91 EUR
Gerundet ergibt sich also ein Betrag in Höhe von 334 EUR, von dem das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen ist. Somit verbleibt es dann wieder bei dem Zahlbetrag in Höhe von 257 EUR.
Fallgruppe § 36 Nr. 3 b) EGZPO
Die in Buchstabe b) geregelte Fallgruppe betrifft die bisher in § 1612b Abs. 2 a.F. geregelten Fälle. In diesen Fällen zahlte der Barunterhaltspflichtige zusätzlich zu dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil, bei dem das Kind wohnte.
Beispiel: Der Kindesvater erzielt ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2000 EUR. Das achtjährige Kind lebt bei der Kindesmutter, der Kindesvater erhält noch das Kindergeld. Da der Kindesvater nur dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, musste er Kindesunterhalt nach der 8. Einkommensgruppe der bis zum 31.12.2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle zahlen. Dies entsprach einem Bedarf in Höhe von 368 EUR, zuzüglich des hälftigen Kindergeldes überwies der Kindesvater an die Kindesmutter monatlich 445 EUR.
Nach der Übergangsvorschrift ist von dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein Einsatzbetrag in Höhe von 368 EUR, nunmehr ist der neue Prozentsatz wie folgt zu ermitteln:
Neuer Prozentsatz: 368 x 100 / 322 = 114,3%
Unter Berücksichtigung dieses neuen Prozentsatzes und des Mindestunterhalts ergibt sich folgende Berechnung:
322 EUR x 114,3% = 368,04 EUR
Gerundet ergibt sich wieder der Betrag in Höhe von 368 EUR, zuzüglich des an die Kindesmutter weiterzuleitenden hälftigen Anteils an dem Kindergeld verbleibt es bei dem alten Zahlbetrag in Höhe von 445 EUR.
In dieser Fallgruppe werden sich häufig solche Fälle finden, in denen den beiden barunterhaltspflichtigen Eltern dass Kindergeld nach dem früher geltenden Recht hälftig zugerechnet wurde. Auf Grund der Neuregelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB wäre das Kindergeld nunmehr bedarfsdeckend zu verrechnen, sodass es beiden Elternteilen entsprechend ihren Haftungsanteilen zugute kommt. Diese Änderung in der Rechtslage kann aber nicht im Rahmen der Umstellung berücksichtigt werden, hierzu wäre eine Abänderungsklage erforderlich.
Fallgruppen § 36 Nr. 3 c) und d) EGZPO
Die Fallgruppe § 36 Nr. 3 c) EGZPO unterscheidet sich von der Regelung in Buchstabe a) nur insofern, als das jetzt das gesamte Kindergeld bei der Berechnung zu berücksichtigen ist (Fälle des § 1612b Abs. 3 a.F.). Bei diesen Fällen ist entweder der andere Elternteil verstorben oder aus anderen Gründen nicht berechtigt, Kindergeld zu erhalten.
Ähnlich wie bei der Fallgruppe des § 36 Nr. 3 b) EGZPO können sich auch hierauf Grund der nunmehr bedarfsdeckenden Verrechnung des Kindergeldes Änderungen ergeben, die aber auch in dieser Fallgruppe nicht im Rahmen der Umstellung, sondern ausschließlich im Rahmen einer Abänderungsklage geltend gemacht werden können.
Die Fallgruppe § 36 Nr. 4 d) EGZPO betrifft insbesondere die Fälle, in denen bisher eine Anrechnung des Kindergeldes vollständig unterblieben ist (§ 1612b Abs. 5 a.F.). Des weiteren werden die Fälle geregelt, in denen entweder überhaupt kein Kindergeld ausgezahlt wird oder eine entsprechende Regelung der Vereinbarung nicht zu entnehmen ist.
Beispiel: Auf Grund einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde schuldet der erwerbsunfähige Kindesvater dem 5-jährigen Kind Kindesunterhalt nur in Höhe von 180 EUR, da eine weitere Leistungsfähigkeit nicht gegeben war. Diesem Zahlbetrag ist nunmehr das hälftige Kindergeld hinzuzurechnen, es ergibt sich ein Einsatzbetrag in Höhe von 257 EUR. Daraus resultiert folgende Berechnung:
Neuer Prozentsatz: 257 x 100 / 279 = 92,1%
Unter Berücksichtigung dieses neuen Prozentsatzes und des Mindestunterhalts ergibt sich dann folgende Berechnung:
279 EUR x 92,1% = 256,96 EUR
Gerundet ergibt sich ein Betrag in Höhe von 257 EUR, abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77 EUR verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von 180 EUR.